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Vertretungsrecht / Vollmachten

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Tod des Vollmachtgebers

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Vertretungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich erlischt die Bankvollmacht mit dem Tode des vollmachtgebenden Bankkunden.

Oft erkennen der Vollmachtgeber, sein Ehegatte oder seine Nachkommen bzw. Erben das Bedürfnis über die Konto- und Depotwerte trotz Ableben des Konto- bzw. Depotinhabers weiter verfügen zu können. Für diesen Fall wird eine sog. „Vollmacht über den Tod hinaus“ bei der Bank „platziert“.

Ein Bedürfnis besteht insofern allemal, als zwischen Ableben und Ausstellung des Erbscheins einige Zeit vergehen kann und zwischenzeitlich Rechnungen, bei Einzelunternehmern womöglich noch Löhne, Büromieten usw., zu bezahlen sind. Je nach Ausgangslage (zB ausländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, keine Abstammungsdaten, kein Anschriften, entfernte Verwandte als Erben usw.) können schnell einmal mehrere Wochen bis Monate verstreichen bis der Erbschein vorliegt. Nur verständlich, dass das Interregnum nicht verwaist sein soll.

Die Bankvollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) gibt allen Beteiligten zusätzliche Probleme auf:

  • Verhältnis Bevollmächtigter / Erben
    • Der Bevollmächtigte hat zwar die externe Vertretungsmacht, darf aber nur mit Instruktionen der vertretenen Erben handeln (Achtung: Erbengemeinschaft / Einstimmigkeit)
    • Problempunkte: unbekannte Erbenberufung oder unbekannte Erben
  • Verhältnis Bank / Bevollmächtigter
    • Die Bank ist mit einem (weisungsberechtigten) Bevollmächtigten konfrontiert und sollte sich doch um die Willensbildung der Erben kümmern, um sich später nicht vorwerfen lassen zu müssen, sie hätte unübliche Dispositionen oder Dispositionen ausserhalb des Zulässigen vorgenommen
    • Problempunkt: Erbe als Bevollmächtigter (Interessenkollision?)
  • Verhältnis Bank / Erben (als Vertretene)
    • Die Bank macht ebenfalls eine Interregnumsphase durch, bis alle Erben von der Vollmacht über den Tod hinaus Kenntnis haben und diese gegenüber dem Bevollmächtigten, ev. bevollmächtigten Miterben, widerrufen können
    • Problempunkte: teils nur im Nachhinein feststellbarer Interessenkonflikt (Erbschein liegt noch nicht vor; Erbe als Bevollmächtigter), bestimmte grössere, über die Todesfallkosten-Nachbetreuung hinausgehende Transaktionen würden die Rückfrage bei den Berechtigten erfordern uam

Im Zweifelsfall wird die Bank zum Selbstschutz die geplanten Vertretungshandlungen des Bevollmächtigten durch die (bekannten) Erben genehmigen lassen. Jedenfalls ist die Bank immer mit einer Interessenabwägung konfrontiert (Ausführen und möglicherweise haften oder nicht ausführen und möglicherweise schadenersatzpflichtig werden) bis der Vollmachtswiderruf durch einen oder mehrere Erben möglich wird.

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