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Vertretungsrecht / Vollmachten

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Vollmachtvoraussetzungen

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Vertretungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Für den Eintritt der Vertretungswirkung bzw. das Zustandekommen einer Bevollmächtigung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden:

Urteilsfähigkeit

Der Bevollmächtigte bzw. Vertreter muss urteilsfähig sein.

Eine Handlungsunfähigkeit des urteilsfähigen Bevollmächtigten schaden insofern nicht, weilt der urteilsfähige Entmündigte oder unmündige (noch nicht 18 Jahre alte) Vertreter keines Schutzes bedarf; er handelt ja nicht für sich selbst.

Stellvertretungsfähiges Rechtsgeschäft

Eine Grundvoraussetzung ist der Geschäftsgegenstand, welcher mit einer Stellvertretung konfrontiert werden soll:

Grundsatz

  • Stellvertretung ist für alle Geschäft des Schweizerischen Obligationenrechts zulässig

Ausnahmen

  • Höchstpersönliche Geschäfte sind vertretungsfeindliche Rechtsgeschäfte
  • Beispiele
    • Verlobung
    • Heirat
    • Verfügungen von Todes wegen
      • Testament
      • Erbvertrag
    • usw.

Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Vertreters kann sich stützen auf:

» Weiterführende Informationen zu Vertretungsmacht

Handeln in fremden Namen

Für die Stellvertretung (auch mittels Vollmacht) ist es sachbedingt wesentlich, dass der Bevollmächtigte in fremdem Namen handelt:

Grundsatz

  • Vertretungswirkung tritt nur ein, wenn der Vertreter im Namen und auf Rechnung des Vertretenen handelt

Ausnahme

  • Vertretungswirkung kann eintreten, obwohl der Bevollmächtigte nicht in fremden, sondern in eigenem Namen handelt, nämlich dann, wenn es dem Dritten „gleichgültig“ ist, „mit wem er den Vertrag schliesse“ (vgl. OR 32 Abs. 2).

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