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Vertretungsrecht / Vollmachten

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Exkurs: Geschäftseinmischung

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Vertretungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Eingreifen in fremde Geschäfte folgte speziellen Regeln und ist erläuterungsbedürftig:

Begriff

  • Eine Geschäftseinmischung liegt vor, wenn sich jemand trotz Untersagung in die Geschäfte eines Dritten einmischt

Gesetzliche Grundlage

Abgrenzung

Bedeutung

  • selten vorkommendes Personenverhalten
  • v.a. im Immobilienmaklerbereich anzutreffen (zB auch durch Verwendung einer Verkaufsdokumentation eines anderen Maklers)

Funktion

  • Schutzbestimmung zugunsten des von der Geschäftseinmischung Betroffenen

Rechtsnatur

  • Deliktischer Sachverhalt, der auch eine unechte GoA ausschliesst

Voraussetzung

  • Explizite oder konkludente Untersagung des Eingreifens in seine Rechtssphäre durch den Betroffenen

Wirkungen

  • sich Einmischender
    • Erweiterte Haftung des sich Einmischenden
      • Zufallshaftung (OR 420 Abs. 3) als über die Verschuldenshaftung hinausgehende Haftung
    • Verwirkung der Ansprüche des sich Einmischenden
      • Geschäftseindringling kann keine Ansprüche geltend machen, auch nicht aus Bereicherung unter Anrufung einer „unechten GoA“ (OR 423 Abs. 2)
  • Betroffener
    • Ansprüche des Betroffenen
      • Betroffener muss sich Vorteile aus der „Geschäftsführung wider Willen“ aneignen können
      • Betroffener ist nach den Bereicherungsgrundsätzen zu entschädigen (OR 423 Abs. 2)

Weiterführende Informationen

Judikatur

  • BGE 51 II 583

Literatur

  • THUM E., Die Geschäftsanmassung im deutschen, schweizerischen, französischen und belgischen Zivilrecht, Diss. Würzburg 1975

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