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Vertretungsrecht / Vollmachten

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GoA-Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Vertretungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) setzt dreierlei voraus:

Besorgung eines fremden Geschäfts

  • objektiv
    • Handeln im Drittinteresse ist äusserlich erkennbar
  • subjektiv
    • Wohlmeinende fremde Interessenwahrung
    • Handeln ebenfalls im Drittinteresse notwendig; könnte aber auch Handeln im Eigeninteresse vorliegen (Beweislast beim Geschäftsführer (GF))

Geschäftsführungswillen trotz fehlender gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung

  • Keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, auch keine sittliche Pflicht (Fürsorge unter Verwandten, Verwandtenunterstützung)
  • Ungültigkeit des Veranlassungsgeschäft kann zu GoA führen (zB infolge Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn ungültiger Auftrag)
  • Schenkungsabsicht schliesst Aufwand-, nicht aber Schadenersatz aus

Hilfsbedürftigkeit des Geschäftsherrn (GH)

  • Annahme des Geschäftsführers (GF), der Geschäftsherr (GH) habe von der Notwendigkeit / Nützlichkeit einer Vorkehr keine Kenntnis
  • Eine blosse Nützlichkeit des Eingreifens im Sinne einer Gefälligkeit genügt nicht (vgl. BGE 95 II 103)

Orientierung am mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn (GH) und dessen Interessen

  • Subjektive Anschauungen des Geschäftsherrn (GH) sind massgeblich für
    • den mutmasslichen Willen
    • die mutmasslichen Interessen
  • Massstäbe Dritter (Bevölkerung, Sittlichkeit usw.) sind nicht unmassgeblich.

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