Für die Vertretungsmacht der Direktoren gilt die umfassende Kompetenz wie für Organe, d.h. bei der Aktiengesellschaft für Mitglieder des Verwaltungsrats. Auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen dürfen Direktoren ernennen, wobei diesen Direktoren eine gleich umfassende Kompetenz zukommt. Erwähnenswert ist die Gerichtspraxis für Direktoren der Einzelfirma, die es erlaubt, trotz Handelsregistereintrag mit Einzelunterschrift die Vertretungsmacht auf die eines Generalhandlungsbevollmächtigten zu beschränken (vgl. Einzelfirma).
Auch für Direktoren besteht die Möglichkeit zur Kompetenzbeschränkung auf eine Zweigniederlassung oder die Kollektivzeichnungsberechtigung.