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Vertretungsrecht / Vollmachten

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Handlungsvollmacht

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Vertretungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vollmacht des Handlungsbevollmächtigten (Handlungsvollmacht i.e.S.) charakterisiert sich durch folgendes:

Begriff

  • Die Handlungsvollmacht berechtigt zu allen Rechtshandlungen, die der Betrieb des Gewerbes oder die Ausführung eines bestimmten Geschäftes in diesem Gewerbe gewöhnlich mit sich bringt
  • Die Handlungsvollmacht wird unvollständigerweise oft nur als „Zeichnungsberechtigung“ bezeichnet, obwohl damit nicht nur Abschluss von Verträgen, sondern auch Rechtshandlungen und die Entgegennahme der Erklärungen Dritter möglich ist

Gesetzliche Grundlage

Abgrenzung

  • Abgrenzung von der Prokura, die weiter geht, d.h.
    • Vertretung auf Stufe des Unternehmens und nicht bloss wie Handlungsvollmacht auf Stufe Betrieb oder eines bestimmten Rechtsgeschäftes
    • Generelle Vertretung und nicht bloss wie die Handlungsvollmacht für Angelegenheiten, die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt

Bedeutung

  • Ordentlich verbreitet, v.a. durch stillschweigende oder konkludente Ermächtigung des Geschäftsherrn, im Geschäftsverkehr das Unternehmen gegenüber zB Lieferanten oder Kunden zu vertreten und bestimmte Arten von Rechtsgeschäften zu schliessen

Rechtsnatur

  • Gesetzlich fixierte Vertretungsmacht

Ziele

  • Erleichterung und Absicherung des Rechtsverkehrs
  • Vertretungsmöglichkeit für die Rechtshandlungen im einfachen daily business
  • Auffangtatbestand für Personalhandlungen ohne nähere Autorisierung
  • Handlungsvollmacht ist im Gegensatz zur Prokura intransparent

Motive

  • Schaffung eines Zwischenbaus zwischen dem nicht vertretungsberechtigten Arbeitnehmer und dem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen

Funktion / Hierarchie

  • Unterste Stufe im Führungsstufenbau

Vollmachtsumfang

  • Grundsätze
    • Generalhandlungsvollmacht
      • Ermächtigung zum Betrieb des ganzen Unternehmens
    • Spezialhandlungsvollmacht
      • Ermächtigung zum Abschluss bestimmter Arten von Geschäften
    • Das Kriterium von „Gewöhnlichkeit“ („… was ein Gewerbe … „gewöhnlich“ mit sich bringt …“) bezieht sich nicht Alltäglichkeit, sondern dient der Abgrenzung von „Ungewöhnlichkeit“, Aussergewöhnlichkeit“ (vgl. hiezu BGE 76 I 353)
      • entscheidend sind Branche und Betrieb
      • Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich
  • Individualisierungen der Vertretungsmacht / Kasuistik
    • Einkäufer
      • Bestellung von Waren
      • Vgl. BGE 106 V 18, wo offen gelassen wurde, ob die Entgegennahme von Zahlungen zu den gewöhnlichen Aufgaben eines Einkaufs-Handlungsbevollmächtigten zählt
    • Ladenverkäufer
      • Verkäufe, die in einem Ladengeschäft gewöhnlich geschehen
      • Vgl. auch BGE 120 II 205, wo die Bestellung einer Ladeneinrichtung für ein Sportgeschäft als ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsganges beurteilt wurde
    • Hotelsekretär
      • Abschluss und Abwicklung von Beherbergungsverträgen und alle damit verbundenen Angelegenheiten wie Entgegennahme von Zahlungen, Nachsendung liegen gebliebener Gästegegenstände uam
      • Vgl. BGE 33 II 424 f.
    • Generalbevollmächtigter eine Immobilienbank
      • Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung ist durch Vollmachtszweck gedeckt
      • Vgl. BGE 81 II 63
    • Unternehmensjuristen (Handlungsbevollmächtigte) als Prozessvertreter des Arbeitgebers
      • Nicht im Handelsregister eingetragene Handlungsbevollmächtigte gemäss OR 462 Abs. 2 können zur Prozessführung ermächtigt werden, ohne unter das Anwaltsmonopol zu fallen
      • Mangels Handelsregistereintrags haben sie sich mit Individual-Vollmacht als Vertreter der Prozesspartei zu legitimieren; haben sie den Legitimationsnachweis unterlassen, hat das Gericht eine Nachfrist anzusetzen (ZPO 132 Abs. 1)
      • Vgl. BGE 4D_2/2013 vom 01.05.2013
      • Siehe ferner: Prozessvertretung durch Unternehmensjuristen als Handlungsbevollmächtigte

Beschränkungen

  • Gesetzliche Ausnahmen
    • Nur mit Spezialvollmacht des Geschäftsherrn sind zulässig (OR 462 Abs. 2)
      • Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, und zwar als
        • Aussteller
        • Akzeptant
        • Garantieschuldner
        • Indossant
        • Wechselbürge
      • Darlehensaufnahme
      • Prozessführung
        • Klage
        • Prozessabwehr
        • Strafantrag wegen Ehrverletzung (BGE 99 IV 1 ff.; für Strafanzeigen gilt die Beschränkung nicht, da der Strafkläger (Staatsanwalt) das Strafverfahren einleitet (vgl. BGE 73 IV 68 ff.))
        • Von der Beschränkung ausgenommen sind:
          • Schiedsabrede
          • Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. BGE 76 I 353 f.)
  • Vertretungsausschluss der Gerichtspraxis
    • Selbstkontrahieren
    • Doppelvertretung
  • Gewillkürte Beschränkungen
    • Die Vertretungsbefugnis lässt sich zwischen Prinzipal und Handlungsbevollmächtigten lässt sich intern beschränken
      • subjektiv
        • Kollektivhandlungsvollmacht (Zeichnung mit einer weiteren Person)
      • sachlich
        • Vertretungsbefugnis nur für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften (zB Mietverträge, aber keine Kaufverträge)
      • örtlich
        • Filialhandlungsvollmacht (Beschränkung auf eine Niederlassung)
      • betraglich
        • Beschränkung der Handlungsvollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einem bestimmten Interessenwert
    • Die Aussenwirkung solchen Vertretungsbefugnis-Beschränkungen treten nur ein, wenn der Dritte die Beschränkung kennt (Mitteilung) oder kennen sollte

Subjekt des Prinzipals

  • Prinzipal und Handlungsbevollmächtigte müssen verschiedene Personen sein (keiner kann sich selbst zum Vertreter bestellen)
    • Denkbare Prinzipale
      • Einzelfirma
      • Kollektivgesellschaft (KollG)
      • Kommanditgesellschaft (KommG)
      • Aktiengesellschaft (AG)
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
      • Genossenschaft (Gen)
  • Keine Regel ohne Ausnahme
    • Stiller Gesellschafter
      • Stiller Gesellschafter kann als Handlungsbevollmächtigter des nach aussen in Erscheinung tretenden Hauptgesellschafters fungieren
    • Kommanditär mit finanziell beherrschender Stellung
      • Kommanditär kann trotz seiner Stellung als Geldgeber und nicht operativer Gesellschaft zum Handlungsbevollmächtigten gemacht werden

Subjekt des Handlungsbevollmächtigten

  • Als Handlungsbevollmächtigter ernannt werden können nur natürliche Personen, die urteilsfähig sind (ein Teil der Lehre verlangt gar Handlungsfähigkeit)

Entstehung

  • Begründung
    • Betriebliche Voraussetzung
      • Kaufmännisches Unternehmen als Voraussetzung für eine Handlungsvollmacht
        • Zulässigkeit der Handlungsvollmacht in nichtkaufmännischen Unternehmen ist in der Lehre umstritten
    • Grundgeschäft
      • Ausdrückliche Ermächtigung im Arbeitsvertrag oder durch separate Postulierung als Anlassgeschäft
    • Form
      • Die Handlungsvollmachts-Erteilung ist formfrei, auch stillschweigend, möglich (vgl. BGE 94 II 117), auch dann, wenn das betroffene Rechtsgeschäft formpflichtig ist (vgl. BGE 81 II 60 ff.)
      • Die Form der „bewussten Duldung“ des Auftretens eines Mitarbeiters als Bevollmächtigter gegenüber Dritten (vgl. BGE 76 I 351) ist eine der häufigsten Begründungsarten für die Handlungsvollmacht
      • Prinzipal muss sich bei seinem auf eine stillschweigende Vollmachtserteilung hinweisenden Verhalten behaften und das durch seinen Handlungsbevollmächtigten geschlossene Geschäft gegen sich gelten lassen (vgl. BGE 74 II 151 f.)
  • Handelsregistereintrag?
    • Die Handlungsvollmacht ist nicht im Handelsregister eintragungsfähig
    • Wichtigere Bedeutung des Vertrauensprinzips mangels Eintragungsmöglichkeit

Ausübung / Zeichnung

  • Der Handlungsbevollmächtigte zeichnet in der Regel mit dem Zusatz „i.V.“ (= in Vertretung), „i.A.“ oder „per“ (vor seinem Namen bzw. vor seiner Unterschrift
  • Das Setzen des „Handlungsbevollmächtigten-Hinweises“ ist reine Ordnungsvorschrift und kein Gültigkeitserfordernis; der Prinzipal wird gleichwohl verpflichtet

Konkurrenzverbot

  • Der Handlungsbevollmächtigte „für den ganzen Betrieb“ oder im Arbeitsverhältnis darf weder in eigenem Namen noch im Namen eines Dritten Geschäfte tätigen
  • Im Verletzungsfalle hat der Prinzipal Anspruch auf Schadenersatz oder das Recht zur Selbstübernahme
  • Handlungsvollmachtskonkurrenzverbot
  • Vgl. OR 464

Untergang der Handlungsvollmacht

  • Es gelten – abgesehen von den registerrechtlichen Themen – die gleichen Regeln für das Erlöschen der Prokura
  • Widerruf der Handlungsvollmacht und – zur Vermeidung des Gutglaubensschutzes – Mitteilung an die Geschäftspartner, mit denen der Handlungsbevollmächtigte namens und auftrags des Vollmachtgebers Geschäfte tätigte

Tod und Handlungsunfähigkeit

  • Der Tod und die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers sind keine Erlöschensgründe für eine Handlungsvollmacht (vgl. OR 465 Abs. 2, anders als OR 35 Abs. 1).

Haftung für deliktisches Handeln

  • Haftung des Unternehmens auch für unerlaubte Handlungen des Handlungsbevollmächtigten bei der Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit
» Weiterführende Informationen zur Handlungsvollmacht

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