Grundsätzlich ist das Bankkundengeheimnis von BankG 47 von der Bank zu beachten.
Die Vollmachterteilung wird als sinngemässe Entbindung vom Bankgeheimnis dem Vertreter gegenüber betrachtet. Dies gilt natürlich nur für die Generalvollmacht. Bei beschränkten Vollmachten bezieht sich das Offenbarungsrecht nur auf jene Gegenstände, auf die sich die Vollmacht erstreckt.