Als Auftraggeber bzw. Beauftragte(r) können auftreten:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personenmehrheiten (vgl OR 403 Abs. 1 und 2)
Mehrheit von Vertretern
- Solidarvollmacht
- Jeder Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber einzeln vertreten
- Kollektivvertretung
Mehrere Bevollmächtigte können den Vollmachtgeber nur gemeinsam vertreten (= subjektive Beschränkung des Vollmachtsumfangs)