In streitigen Sachen bedarf der Rechtsanwalt einer über den normalen Auftrag hinausgehenden Spezialvollmacht (vgl. OR 396 Abs. 3).
Die Ermächtigung zur Prozessführung, zur Betreibung, zum Abschluss eines Vergleiches, zur Klageanerkennung oder zum Klagerückzug oder zur Führung eines Schiedsverfahrens ist ausdrücklich zu erteilen.
An die Spezifizierung der Prozessvollmacht werden strenge Anforderungen gestellt (vgl. WEBER ROLF, a.a.O., N 15 zu OR 396, und FELLMANN WALTER, a.a.O., N 124 ff. zu OR 396).
Der Inhalt der Prozessvollmacht wird meistens in persönlicher und sachlicher Hinsicht umschrieben.
Der Umfang der Prozessvollmacht kann betreffen:
- Angaben, welche Prozesse der Bevollmächtigte zu führen ermächtigt ist
- Gegenpartei
- Streitwert
- Streitgegenstand
- Verfahrensart
- ev. Widerklage
- Angaben zu den Handlungen, die der Bevollmächtigte innerhalb des Prozesses vorzunehmen befugt ist
- Ausschluss von Klagerückzug
- Ausschluss von Vergleichsabschlüssen
- etc.
Die Rechtsanwälte verfügen über entsprechende Vollmachtsformulare, deren Wortlaute auf Empfehlungen der Anwaltsverbände beruhen und als allgemein anerkannter Standard gelten.
Literatur
- WEBER ROLF, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Frankfurt 1992, N 15 zu OR 396
- FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, Bern 1992, N 124 zu OR 396