Wird – aus irgendwelchen Gründen – ein Rechtsgeschäft vollmachtlos abgeschlossen, besteht die Möglichkeit zur sog. „nachträglichen Genehmigung“:
- Grundsatz
- Ein erst nach Vornahme des Geschäfts sich ergebender Bevollmächtigungswille kann das geschlossene Rechtsgeschäft zum vertretungsweise vorgenommenen machen (OR 38 Abs. 1)
- Genehmigung löst nachträglich Vertretungswirkungen aus
- Wirkung
- Nachträgliche Genehmigung ersetzt Vollmacht
- = rechtsgeschäftliche Willenserklärung
- Zeitpunkt
- Wirkung ab nachträglicher Genehmigung (ex nunc)
- Nachträgliche Genehmigung ersetzt Vollmacht
- Erklärungsempfänger
- sowohl Vertreter als auch Dritter
- Erklärungsinhalt
- Vorbehalts- und bedingungslose Erklärung erforderlich
- Form
- formfrei, auch durch Stillschweigen
- auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften kein besonderes Formerfordernis
- Recht des Dritten auf Fristansetzung
- Der Dritte ist beim Wissen um die fehlende Vollmacht bei Vertragsschluss und angesichts der daraus resultierenden Gebundenheit daran interessiert, den Schwebezustand baldmöglichst zu klären, indem er dem Vertretenen eine Genehmigungsfrist ansetzt (vgl. OR 38 Abs. 2)
- Rücktritt des Dritten bei Vertragsschluss in Unkenntnis fehlender Vollmacht
- Dritter wusste vom Fehlen der Vollmacht bei Vertragsabschluss nichts
- Unzumutbarkeit der Gebundenheit für den nicht wissenden Dritten
- Sofortige Rücktrittserklärung erforderlich