Das „Handeln in fremdem Namen ohne Vertretungsmacht“ kann grundsätzlich in allen Vertretungsfällen entstehen:
- rechtsgeschäftlicher Bereich des Schweizerischen Obligationenrechts
- nachträgliche Genehmigung?
- Geschäftsführung ohne Auftrag?
- gesetzliche Vertretung für
- Ehegatte
- Kinder
- Mündel
- Organvertretung
- kein Vertretungsrecht
- nur Kollektivunterschrift
Zum Glück ist das „Vollmachtlose Handeln“ nicht sehr verbreitet.