Der vollmachtlose Stellvertreter (auch: falsus procurator) kann bewusst – weil er annimmt, dass sein handeln durch den Vertretenen nachträglich genehmigt wird – oder unbewusst – als Geschäftsführer ohne Auftrag – handeln.
Es liegt am vollmachtlosen Stellvertreter, den Zustand eines schwebenden Rechtsgeschäfts so bald als möglich zu beheben.