Als Vollmachtgeber kommen in Betracht:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personenmehrheiten (vgl OR 403 Abs. 1 und 2)
Mehrheit von Vertretenen
- Vertritt der Vertreter bei einem bestimmten Rechtsgeschäft mehrere Personen in deren Namen mit entsprechender Bindungswirkung, werden diese zu Solidargläubigern oder Solidarschuldnern
- Anwendbare Regeln
- OR 143 / OR 150
- ev. OR 544 Abs. 3 (solidarische Haftung der durch Stellvertretung belasteten Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft