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Vertretungsrecht / Vollmachten

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Vollmachtserlöschen

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Vertretungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vollmacht kann aus folgenden Gründen erlöschen:

Fristablauf

  • Voraussetzung
    • zeitliche Befristung der Vollmacht durch den Vollmachtgeber
  • Folge
    • Ablauf der angesetzten Frist führt zu Dahinfallen der Vollmacht
  • Achtung
    • Beendigung des Vertrags, dem die Vollmacht zugrundeliegt (zB Auftrag, Vertragsklausel in anderem Rechtsgeschäft) führt nicht zum automatischen Erlöschen der Vollmacht

Bedingungseintritt

  • Voraussetzung
    • Vollmachtgeber stellt Vollmacht unter eine resolutive Bedingung
  • Folge
    • Bedingungseintritt führt zu Erlöschen der Vollmacht
  • Achtung
    • Beendigung des Vertrags, dem die Vollmacht zugrundeliegt (zB Auftrag, Vertragsklausel in anderem Rechtsgeschäft) führt nicht zum automatischen Erlöschen der Vollmacht

Widerruf

  • Grundsatz der Widerruflichkeit (vgl. OR 34 Abs. 1)
    • Verbot des Verzichts auf die Widerruflichkeit (vgl. OR 34 Abs. 2)
  • Voraussetzung
  • Rechtsnatur der Willenserklärung
    • Widerruf ist eine Gestaltungserklärung
  • Erklärungsart
    • ausdrücklich
    • stillschweigend
    • konkludent (zB Kündigung des Grundverhältnisses wie Auftrag oder Arbeitsvertrag)
  • Zeitpunkt
  • Widerrufsumfang
    • teilweiser Widerruf ist zulässig (OR 34 Abs. 3)
    • Teilwiderruf führt zu Beschränkung der Vollmacht
    • Teilwiderruf ist jederzeit zulässig (OR 34 Abs. 1)
  • Wirkungen
    • ab sofort ab Zugang (ex nunc), sofern und soweit aus der Widerrufserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt hervorgeht (OR 37)
  • Widerruf bei externer Vollmacht
  • Widerruf bei Ausstellung einer Vollmachtsurkunde
    • Der Bevollmächtigte ist zur Rückgabe einer allenfalls ausgestellten Vollmachtsurkunde verpflichtet (vgl. OR 36 Abs. 1)
    • Eine „nicht aus dem Verkehr gezogene Vollmachtsurkunde“ kann zu einer Anscheinsvollmacht führen

Vollmachtsniederlegung (Verzicht durch Bevollmächtigten)

  • Voraussetzung
    • Bevollmächtigter legt Vollmacht nieder (Verzicht)
      • anfänglich (Zurückweisung der Vollmacht als Erlöschensgrund)
      • später
  • Rechtsnatur der Willenserklärung
    • Empfangsbedürftige Willenserklärung
  • Zeitpunkt
    • Jederzeit
    • Allfällige Rechtsfolgen sind nach dem Grundgeschäft zu beurteilen (zB Auftrag (unzeitige Mandatsniederlegung, sofern diese ebenfalls sofort erfolgt), Arbeitsvertrag etc.)
  • Wirkungen
    • Niederlegungswirkungen treten unabhängig vom Willen des Vollmachtgebers ein

Konkurs oder Liquidation als Erlöschensgrund

  • Mit dem Konkurs über das Vermögen des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht (vgl. OR 35 Abs. 1)
  • Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft (vgl. OR 35 Abs. 2)

Tod und Handlungsunfähigkeit als Erlöschensgrund

  • =   gesetzliche Erlöschensgründe (OR 35)
  • Voraussetzung
    • Grundsatz
      • Dahinfallen der Vollmacht bei Handlungsunfähigkeit, Tod usw.
    • Ausnahmen
      • Fortbestand der Vollmacht, sofern dies
        • vereinbart wurde oder
        • aus der Natur des dem Bevollmächtigten übertragenen Geschäftes hervorgeht
        • vgl. OR 35 Abs. 1
      • Bankvollmacht
        • Häufige Vereinbarung der Wirkung über den Tod hinaus
        • Jederzeitiger Widerruf durch die Erben, die ab dem Tod des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten vertreten werden, möglich (OR 34 Abs. 1)
      • Prozessvollmacht
        • dauert nach der Natur des Geschäfts fort, wenn der Vollmachtgeber während des Prozesses verstirbt
        • Fortbestand der Vollmacht bis zur Erbenermittlung und bis zur Abklärung, ob die Erben den Prozess weiterführen wollen und, ob sie dies mit dem bisherigen Anwalt tun wollen (vgl. BGE 110 V 389 ff., ZR 97 (1998) Nr. 24, S. 72 ff.)
    • „Gegenteil“
      • Vereinbarung des Gegenteils braucht nicht im technischen Sinne vereinbart zu sein; es ist ausreichend, wenn sich dies aus dem Inhalt der Bevollmächtigung ergibt (Vollmacht über den Tod hinaus)
      • Weiteres siehe Vollmacht über den Tod hinaus
    • „Geschäftsnatur“
      • Beurteilung im konkreten Einzelfall
    • Widerrufsrecht der Erben bei Vollmacht über den Tod hinaus
      • Eine über den Tod hinaus weitergeltende Vollmacht kann von den Erben jederzeit widerrufen werden (vgl. OR 34 Abs. 1)
    • Entmündigung des Vollmachtgebers
      • Beendigung der Vollmacht, auch bei anderer Anordnung des Vollmachtgebers
    • Eintritt einer (dauernden) Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers
      • Kein Dahinfallen der Vollmacht, wenn das Gegenteil vereinbart oder sich aus der Natur des Rechtsgeschäfts ergibt (vgl. BGE 132 III 225)
  • Zeitpunkt
    • mit dem Tod des Vollmachtgebers
  • Wirkungen
    • Sofortiges Erlöschen der Vollmacht

Das Dahinfallen der Vollmacht begründet die Pflicht zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde (vgl. OR 36); gleiches kann sich aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ergeben (zB für den Auftrag, vgl. OR 400).

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