Die Generalvollmacht beinhaltet das Vertretungsrecht in vollem sachlichen Umfange, nämlich:
- Grundsatz
- Vertretung in sämtlichen denkbaren Belagen
- Der Bevollmächtigte ist zum Abschluss rechtlicher und / oder wirtschaftlicher Geschäfte jeder Art ermächtigt (vgl. BGE 99 II 43)
- Schranken
- Eine sachlich unbeschränkte, sämtliche Lebens- und Geschäftsbereiche des Vertretenen erfassende universelle Vertretungsmacht ruft nach Zurückhaltung
Der externe Grundsatz darf natürlich nur realisiert werden, wenn eine entsprechende Instruktion (Auftrag), Weisung (Arbeitsverhältnis) o.ä. erteilt wurde!